Nun ist es offiziell…

der Lockdown wird bis zum 07. März verlängert. Das heißt für uns, das Jugendheim wird auch vorher nicht geöffnet werden können.

Neu ist:

Friseure dürfen unter Auflagen ab dem 01. März wieder öffnen

Die Länder entscheiden über die schrittweise Öffnung von Schulen und Kitas

Öffnung des Einzelhandels bei stabiler 7-Tage- Inzidenz von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner

Was bleibt ist:

Private Treffen eines Haushaltes plus eine weitere Person ist erlaubt

Private Reisen sind zu unterlassen

Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken

Nochmalige Verschärfung der Corona Maßnahmen

Leider fängt das neue Jahr so an, wie das alte aufgehört hat.
Aus der Presse war bereits zu entnehmen, dass der Lockdown fortgesetzt wird und einzelne Maßnahmen noch verschärft werden. Das heißt für das Jugendheim:

  1. Präsenzbildungsangebote sind nicht zulässig.
  2. Zulässig ist dringend erforderliche Einzelbetreuung in Präsenz. Hier geht es um die individuelle Betreuung von jungen Menschen in Krisensituationen, die durch einen abrupten Kontaktabruch zusätzlichen Härten ausgesetzt wären. Diese individuelle Betreuung muss dann im 1-1-Kontakt erfolgen.
  3. In Kindeswohlgefährdungsfällen sowie in Fällen einer Betreuung im Rahmen der Hilfen zur Erziehung, in denen eine Fortsetzung der Betreuung in Präsenz dringend erforderlich ist, ist auch eine Betreuung mit mehreren Personen zulässig, unter Beachtung der bisherigen Infektionsschutzregeln in der Jugendarbeit (Abstand, Alltagsmaske, Hygiene, Lüften, etc.).

Da derzeit weder 2. noch 3. bei uns in Betracht kommt, bleibt das Jugendheim bis einschließlich 31.01. geschlossen.

Verschärfung der Maßnahmen

gegen eine Ausbreitung des Corona-Virus betrifft auch das Jugendheim. Aufgrund der aktuellen Lage müssen wir ab dem 16.12. das Jugendheim schließen. Vorerst bis zum 10. Januar 2021.

Hofdienst im Dezember fällt aus

Aufgrund der aktuellen Einschränkungen „Treffen in der Öffentlichkeit sind nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes und eines weiteren Hausstandes erlaubt“ müssen wir den allgemeinen Hofdienst für Samstag absagen. Zwar werden Jörg und Dieter am Samstag vor Ort sein, aber die Verpflichtung der Vereine entfällt.

Hofdienst am 28.11.

Aufgrund der aktuellen Einschränkungen „Treffen in der Öffentlichkeit sind nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes und eines weiteren Hausstandes erlaubt“ müssen wir den allgemeinen Hofdienst für Samstag absagen. Zwar werden Jörg und Dieter am Samstag vor Ort sein, aber die Verpflichtung der Vereine entfällt.

Aktuelle Corona-Schutzverordnung vom 10.11. und die Auswirkungen auf die Jugendarbeit

Ab dem 10.11.2020 gilt in NRW die aktualisierte Fassung der Coronaschutzverordnung, mit Änderungen für Angebote Jugendarbeit.

Vorbehaltlich weiterer Präzisierungen gilt:

Bildungsangebote der Jugendarbeit sind weiterhin zulässig

§7 CoronaSchVO

(1a) Abweichend von Absatz 1 bleiben Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe geöffnet, wobei die zulässige Gruppengröße höchstens 10 Personen beträgt

Folgenden Bedingungen sind zwingend einzuhalten:

  • Maximal 10 Personen in einer festen Gruppe inkl. Personal – die Gruppen dürfen nicht aufgefüllt werden, nach Verlassen einzelner Teilnehmender 
  • (mehrere Gruppen in einer Einrichtung sind möglich, sofern keine Kontakte zwischen den Gruppen, auch auf den Verkehrswegen, zu Stande kommen)
  • Mindestabstand muss eingehalten werden
  • Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske für Besucher*innen / Teilnehmende (Ausnahme: medizinische Gründe mit Attest)
  • Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske für das Personal, überall dort wo Besucher*innen / Teilnehmende Zutritt haben – es können gleichwertige Alternativen genutzt werden, beispielweise das Gesicht vollständig bedeckende Visiere
  • Ausreichend Gelegenheiten zum Händewaschen bzw. Handhygiene
  • Regelmäßige Infektionsschutzgerechte Reinigung aller Kontaktflächen und Sanitäranlagen
  • Regelmäßige infektionsschutzgerechte Reinigung aller nicht personenbezogener Arbeits- und Spielmaterialien
  • Aushang von Informationen zum infektionsschutzgerechten Verhalten
  • Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit mittels Dokumentation von Name, Anschrift und Telefonnummer
  • Anmeldungen sind nicht erforderlich
  • Explizite Einwilligung zu den Infektionsschutzmaßnahmen sind nicht erforderlich
  • Zubereitung und Ausgabe von Speisen und Getränken durch das Personal ist unter Einhaltung aller Infektionsschutzmaßnahmen möglich
  • kurze Ausflüge oder Spaziergänge in der Gruppe sind möglich, unter Einhaltung der Maskenpflicht sowie des Mindestabstandes

Untersagt:

  • Kontakt- oder Teamsportangebote
  • Gemeinsame Back- oder Kochaktionen
  • Tagesausflüge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen, Ferienreisen