Die neuen Corona-Beschlüsse von Bund und Ländern vom 3. März haben Eingang in die neue Corona-Schutzverordnung von NRW gefunden. Sie verlängert grundsätzlich den Lockdown bis zum 28. März, lässt aber in vielen Bereichen Lockerungen und Öffnungen zu.
Ab Montag dürfen sich wieder Menschen aus zwei Haushalten in der Öffentlichkeit treffen, maximal fünf Leute, wobei Kinder unter 14 Jahren nicht mitzählen. Außerdem gelten Paare, unabhängig von den Wohnverhältnissen, als ein Hausstand.
Blumenläden, Gartenmärkte, Buchhandlungen und Schreibwarenläden dürfen wieder öffnen. Andere Lockerungen sind abhängig von der Sieben-Tage-Inzidenz, also den Infektionszahlen innerhalb einer Woche und pro 100.000 Einwohner gerechnet. Aktuell liegt die NRW-Inzidenz bei etwa 64, also unter der Grenze von 100. Damit dürfen ab Montag auch alle anderen Einzelhandelsgeschäfte wieder aufmachen. Einkaufen ist allerdings nur nach vorheriger Terminvergabe und mit begrenzter Kundenzahl möglich.
Genauso dürfen auch Zoos, Galerien und Museen vorab personalisierte Tickets an Besucher und Besucherinnen verkaufen. Dabei muss die Rückverfolgbarkeit sichergestellt sein und die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besuchern in geschlossenen Räumen darf eine Person pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen.
In Musik- und Kunstschulen darf ebenfalls wieder Präsenzunterricht stattfinden, die Gruppe darf jedoch aus höchstens fünf Schülern bestehen.
Auch Freizeitsport draußen ist wieder erlaubt, in kleinen Gruppen von höchstens fünf Personen aus zwei Haushalten oder im Einzelunterricht. Eine Ausnahme gibt es für Kinder bis 14 Jahre. Sie dürfen in einer Gruppe von bis zu 20 Leuten draußen Sport machen, plus zwei Aufsichtspersonen.
Cafés und Restaurants bleiben erstmal weiter geschlossen, genau wie Theater, Kinos oder Fitnessstudios. Sollten die Infektionszahlen nicht wieder deutlich steigen, könnten auch sie ab Ende März mit Einschränkungen wieder öffnen.