die ab dem 08.03. – 28.03. gültige Coronaschutzverordnung erlaubt auch in der Jugendarbeit einige Lockerungen. In Rücksprache mit dem LVR gelten für Bildungsangebote der Jugendarbeit folgende Regelungen und Ausnahmen:
- Bildungsangebote in Präsenz sind grundsätzlich untersagt
AUSNAHME: Angebote für Gruppen mit höchstens 5 Heranwachsende im schulpflichtigen Alter, sowie Gruppen von höchstens 20 Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren im Freien
- Amateur- und Freizeitsportbetrieb ist grundsätzlich untersagt
AUSNAHME: nur unter freiem Himmel können 5 Personen aus zwei Haushalten Sport treiben, sowie Gruppen von höchstens 20 Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren und zuzüglich höchstens zwei Betreuungspersonen
Die Vorgenannten Möglichkeiten Bildungsangebote in Präsenz durchzuführen, bedingen die Einhaltung der bekannten Infektionsschutzmaßnahmen, die nachfolgend nochmal grob aufgezählt werde.
- Mindestabstand von 1,5 m immer einhalten
- Bei musizieren mit Blasinstrumenten oder Singen beträgt der Mindestabstand 2 m
- Maskenpflicht in Gebäuden und geschlossenen Räumen
- Ausreichende Gelegenheiten zum Händewaschen und desinfizieren
- regelmäßige Infektionsschutzgerechte Reinigung der Kontaktflächen und Sanitäranlagen
- Aushang der Hygieneregeln
- Regelmäßiges Lüften
- Anwesenheitsdokumentation