Nächste Woche beginnen die Herbstferien …

wie immer ist das Jugendheim während der Herbstferien geöffnet. Allerdings gelten etwas andere Regelungen wie sonst.

Wir haben ausreichend Schnelltest im Jugendheim, so dass der Betrieb unter den o.g. Bedingungen durchgeführt werden kann

Corona Update

Grundsätzlich sind mit der neuen Coronaschutzverordnung die meisten Einschränkungen für die Jugendarbeit weggefallen.

Die wichtigsten Regeln sind:

– Angebote im Freien unterliegen keinen Beschränkungen
– bei Angeboten mit mehr als 20 Teilnehmenden in geschlossenen Räumen gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
– bei Angeboten mit mehr als 100 Teilnehmenden in Innenräumen ohne festen Sitzplatz muss ein vom Gesundheitsamt genehmigtes Hygienekonzept vorliegen
– ab einer Inzidenz von 35 an mehr als 5 aufeinanderfolgenden Tagen, müssen Besucher*innen von Jugendarbeitsangeboten in Innenräumen einen Negativtestnachweis (Antigenschnelltest, PCR-Test, beaufsichtigter Selbsttest), der nicht älter als 48 Stunden ist vorlegen, wobei
        – Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, aufgrund der Schulpflicht, grundsätzlich als getestet gelten
        – für Jugendliche ab 16 Jahren als Nachweis für die Teilnahme an den Schultestungen eine Schulbescheinigung oder Schülerausweis reicht
– Abstand muss nicht mehr eingehalten werden
– Rückverfolgbarkeit muss nicht sichergestellt werden

Corona-aktuelles Update

1. Alle dem Besucherverkehr geöffneten Einrichtungen haben sich zwingend an die Hygiene- und Infektionsschutzregeln zu halten.

Diese sind grundsätzlich bereits bekannt und erprobt.
Es ist das Erfordernis der Zugangsbeschränkung in der Form beschrieben, dass regelmäßig zwischen fremden Personen der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.
Dies läuft auf eine (5) Quadratmeterregel hinaus.

2. Es besteht grundsätzlich die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske (mindestens OP-Maske) in Innenräumen

Ausnahmen
– Kinder im Alter von 6 bis 13 Jahren können aufgrund der Passform alternativ eine Alltagsmaske tragen
– bei Gruppenangeboten in geschlossenen Räumen für bis zu 20 Teilnehmende in der Kinder- und Jugendarbeit sowie bei Eltern-Kind-Angeboten
– zur notwendigen Einnahme von Speisen und Getränken

3. Testpflichten, Zugangsbeschränkungen

Ab einer Inzidenz von 35 und mehr an 5 aufeinanderfolgenden Tagen gilt für verschiedene Bereiche die Nachweispflicht einer Immunisierung oder eines negativen Testergebnisses.

Corona Update

Ab sofort ist gemeinsames Kochen unter Beachtung der gängigen Hygienevorkehrungen wieder zulässig

Inzidenzstufe 1 für Duisburg

die Stadt Duisburg befindet sich ab heute, 14.06.2021 in der Inzidenzstufe 1. Das heißt, Angebote der Jugendarbeit sind in folgenden Konstellationen möglich:

  1. Einzelbetreuung in Präsenz
  2. Im Freien: feste Gruppen mit max. 50 Teilnehmenden. Es muss die einfache Rückverfolgung sichergestellt sein. Keine Maskenpflicht. Abstand kann unterschritten werden. Ein Negativtest ab 14 Jahren ist nicht nötig.
  3. In geschlossenen Räumen: feste Gruppen mit max. 30 Teilnehmenden. Einfache Rückverfolgung. Keine Maskenpflicht. Abstand kann unterschritten werden. Ein Negativtestnachweis oder Selbsttest ist nicht nötig.

Corona Update

nachdem die Inzidenz in Duisburg nun konstant unter 100 ist, erlöschen die Wirkungen der Bundesnotbremse und der Allgemeinverfügungen der Stadt Duisburg.

Das heißt:

Einzelbetreuung in Präsenz ohne Altersbeschränkung möglich

Gruppenangebote drinnen für Gruppen bis zu 5 Teilnehmenden in einem Alter bis einschl. 18 Jahren

Gruppenangebote draußen für Gruppen bis zu 20 Teilnehmenden in einem Alter bis einschl. 18 Jahren

Es gilt weiterhin die Maskenpflicht und Desinfektionsmaßnahmen.

Neue Coronaschutzverordnung ab 29.3.

Regelungen die Stadt Duisburg betreffend.

Die neue Coronaschutzverordnung des Landes, die am 26. März veröffentlicht wurde und am kommenden Montag in Kraft tritt, sieht für alle Kreise und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz über 100 an drei Tagen in Folge die sogenannte Corona-Notbremse vor. Dies bedeutet, dass die zum 8. März 2021 vorgenommenen Öffnungen wieder rückgängig gemacht werden. Davon können allerdings Kommunen mit einer Inzidenz über 100 Ausnahmen machen, wenn sie über ausreichende Testkapazitäten verfügen. Da Schnelltests mittlerweile an vielen dezentralen Standorten im gesamten Stadtgebiet angeboten werden, hat der Krisenstab der Stadt deshalb in Abstimmung mit dem Land beschlossen, diese Option zu nutzen.

Das bedeutet: Aufgrund der in Duisburg vorhandenen Schnelltestinfrastruktur (www.du-testet.de) können Duisburgerinnen und Duisburger mit einem tagesaktuellen negativen Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden alt sein darf, die durch die Corona-Notbremse betroffenen Angebote (beispielsweise Bibliotheken, Museen, Zoo, Verkaufsstellen des Einzelhandels, Verkauf von Waren in Einrichtungen des Handwerkes und des Dienstleistungsgewerbes, körpernahe Dienst- und Handwerksleistungen) weiter nutzen.

Zudem gelten aufgrund der neuen Coronaschutzverordnung folgende Regelungen für Duisburg:

Kontaktbeschränkung:
Es darf sich nur der eigene Hausstand (ohne Personenbegrenzung) mit höchstens einer weiteren Person aus einem anderen Hausstand treffen, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt werden. Paare gelten unabhängig von den Wohnverhältnissen lediglich als ein Hausstand. Lediglich zu Ostern, also in der Zeit vom 1. April bis einschließlich 5. April, dürfen auch Personen eines Hausstandes mit mehreren Personen aus einem anderen Hausstand bis zu einer Gesamtzahl von höchstens fünf Personen zusammentreffen. Auch hier werden Kinder bis einschließlich 14 Jahre nicht mitgezählt. 

Sport: 
Freizeit- und Amateursport ist unter freiem Himmel bei Einhaltung der oben genannten Kontaktbeschränkung zulässig. Bei Vorliegen eines tagesaktuellen negativen Schnelltests können auch Gruppen von bis zu höchstens zwanzig Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen zusammen Sport (auch Kontaktsport) treiben.

Unverändert weiter gelten: 

  • Maskenpflicht an den bekannt gegebenen belebten Orten unter freiem Himmel
  • Maskenpflicht um Schulen und Kitas
  • Maskenpflicht beim Verweilen außerhalb von befestigten Wegen an den bekannt gegebenen Bereichen der Sechs-Seen-Platte, des Rheinparks und der Regattabahn
  • Maskenpflicht vor den Ein- und Ausgängen von sakralen Räumen
  • Maskenpflicht (medizinische Maske) in privaten Fahrzeugen (mit Ausnahme der fahrzeugführenden Person)
  • Untersagung der Spielplatznutzung in der Zeit von 18 bis 9 Uhr 

Die Regelungen gelten vorerst bis zum 18. April 2021.

Corona Update

die ab dem 08.03. – 28.03. gültige Coronaschutzverordnung erlaubt auch in der Jugendarbeit einige Lockerungen. In Rücksprache mit dem LVR gelten für Bildungsangebote der Jugendarbeit folgende Regelungen und Ausnahmen:

  • Bildungsangebote in Präsenz sind grundsätzlich untersagt

AUSNAHME: Angebote für Gruppen mit höchstens 5 Heranwachsende im schulpflichtigen Alter, sowie Gruppen von höchstens 20 Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren im Freien

  • Amateur- und Freizeitsportbetrieb ist grundsätzlich untersagt

AUSNAHME: nur unter freiem Himmel können 5 Personen aus zwei Haushalten Sport treiben, sowie Gruppen von höchstens 20 Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren und zuzüglich höchstens zwei Betreuungspersonen

Die Vorgenannten Möglichkeiten Bildungsangebote in Präsenz durchzuführen, bedingen die Einhaltung der bekannten Infektionsschutzmaßnahmen, die nachfolgend nochmal grob aufgezählt werde.

  • Mindestabstand von 1,5 m immer einhalten
  • Bei musizieren mit Blasinstrumenten oder Singen beträgt der Mindestabstand 2 m
  • Maskenpflicht in Gebäuden und geschlossenen Räumen
  • Ausreichende Gelegenheiten zum Händewaschen und desinfizieren
  • regelmäßige Infektionsschutzgerechte Reinigung der Kontaktflächen und Sanitäranlagen
  • Aushang der Hygieneregeln
  • Regelmäßiges Lüften
  • Anwesenheitsdokumentation