Grundsätzlich sind mit der neuen Coronaschutzverordnung die meisten Einschränkungen für die Jugendarbeit weggefallen.
Die wichtigsten Regeln sind:
– Angebote im Freien unterliegen keinen Beschränkungen
– bei Angeboten mit mehr als 20 Teilnehmenden in geschlossenen Räumen gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
– bei Angeboten mit mehr als 100 Teilnehmenden in Innenräumen ohne festen Sitzplatz muss ein vom Gesundheitsamt genehmigtes Hygienekonzept vorliegen
– ab einer Inzidenz von 35 an mehr als 5 aufeinanderfolgenden Tagen, müssen Besucher*innen von Jugendarbeitsangeboten in Innenräumen einen Negativtestnachweis (Antigenschnelltest, PCR-Test, beaufsichtigter Selbsttest), der nicht älter als 48 Stunden ist vorlegen, wobei
– Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, aufgrund der Schulpflicht, grundsätzlich als getestet gelten
– für Jugendliche ab 16 Jahren als Nachweis für die Teilnahme an den Schultestungen eine Schulbescheinigung oder Schülerausweis reicht
– Abstand muss nicht mehr eingehalten werden
– Rückverfolgbarkeit muss nicht sichergestellt werden