Aktuelle Informationen zu weiteren Änderungen der Coronaschutzverordnung NRW vom 11. Mai
Beim kontaktfreien Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport auf und in
öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im öffentlichen Raum sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) sicherzustellen. Die Nutzung von Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie das Betreten der Sportanlage durch Zuschauer sind bis auf weiteres untersagt; bei Kindern bis 14 Jahren ist das Betreten der Sportanlage durch jeweils eine erwachsene Begleitperson zulässig.
Weiterhin bleibt bestehen, dass zu jedem Trainingstag eine Liste der anwesenden Personen geführt werden muss, die vier Wochen aufzubewahren ist.
Alle genutzten Räumlichkeiten sind im Anschluss an das Training zu desinfizieren, sprich Türklinken, Fenstergriffe, Sitzmöbel wie Bänke etc. Das Desinfektionsmittel ist durch den probenden Verein zu stellen.