Corona: Diese neuen Regeln gelten ab Montag in NRW

Die neuen Corona-Beschlüsse von Bund und Ländern vom 3. März haben Eingang in die neue Corona-Schutzverordnung von NRW gefunden. Sie verlängert grundsätzlich den Lockdown bis zum 28. März, lässt aber in vielen Bereichen Lockerungen und Öffnungen zu.

Ab Montag dürfen sich wieder Menschen aus zwei Haushalten in der Öffentlichkeit treffen, maximal fünf Leute, wobei Kinder unter 14 Jahren nicht mitzählen. Außerdem gelten Paare, unabhängig von den Wohnverhältnissen, als ein Hausstand.

Blumenläden, Gartenmärkte, Buchhandlungen und Schreibwarenläden dürfen wieder öffnen. Andere Lockerungen sind abhängig von der Sieben-Tage-Inzidenz, also den Infektionszahlen innerhalb einer Woche und pro 100.000 Einwohner gerechnet. Aktuell liegt die NRW-Inzidenz bei etwa 64, also unter der Grenze von 100. Damit dürfen ab Montag auch alle anderen Einzelhandelsgeschäfte wieder aufmachen. Einkaufen ist allerdings nur nach vorheriger Terminvergabe und mit begrenzter Kundenzahl möglich.

Genauso dürfen auch Zoos, Galerien und Museen vorab personalisierte Tickets an Besucher und Besucherinnen verkaufen. Dabei muss die Rückverfolgbarkeit sichergestellt sein und die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besuchern in geschlossenen Räumen darf eine Person pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen.

In Musik- und Kunstschulen darf ebenfalls wieder Präsenzunterricht stattfinden, die Gruppe darf jedoch aus höchstens fünf Schülern bestehen.

Auch Freizeitsport draußen ist wieder erlaubt, in kleinen Gruppen von höchstens fünf Personen aus zwei Haushalten oder im Einzelunterricht. Eine Ausnahme gibt es für Kinder bis 14 Jahre. Sie dürfen in einer Gruppe von bis zu 20 Leuten draußen Sport machen, plus zwei Aufsichtspersonen.

Cafés und Restaurants bleiben erstmal weiter geschlossen, genau wie Theater, Kinos oder Fitnessstudios. Sollten die Infektionszahlen nicht wieder deutlich steigen, könnten auch sie ab Ende März mit Einschränkungen wieder öffnen.

Nun ist es offiziell…

der Lockdown wird bis zum 07. März verlängert. Das heißt für uns, das Jugendheim wird auch vorher nicht geöffnet werden können.

Neu ist:

Friseure dürfen unter Auflagen ab dem 01. März wieder öffnen

Die Länder entscheiden über die schrittweise Öffnung von Schulen und Kitas

Öffnung des Einzelhandels bei stabiler 7-Tage- Inzidenz von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner

Was bleibt ist:

Private Treffen eines Haushaltes plus eine weitere Person ist erlaubt

Private Reisen sind zu unterlassen

Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken

Nochmalige Verschärfung der Corona Maßnahmen

Leider fängt das neue Jahr so an, wie das alte aufgehört hat.
Aus der Presse war bereits zu entnehmen, dass der Lockdown fortgesetzt wird und einzelne Maßnahmen noch verschärft werden. Das heißt für das Jugendheim:

  1. Präsenzbildungsangebote sind nicht zulässig.
  2. Zulässig ist dringend erforderliche Einzelbetreuung in Präsenz. Hier geht es um die individuelle Betreuung von jungen Menschen in Krisensituationen, die durch einen abrupten Kontaktabruch zusätzlichen Härten ausgesetzt wären. Diese individuelle Betreuung muss dann im 1-1-Kontakt erfolgen.
  3. In Kindeswohlgefährdungsfällen sowie in Fällen einer Betreuung im Rahmen der Hilfen zur Erziehung, in denen eine Fortsetzung der Betreuung in Präsenz dringend erforderlich ist, ist auch eine Betreuung mit mehreren Personen zulässig, unter Beachtung der bisherigen Infektionsschutzregeln in der Jugendarbeit (Abstand, Alltagsmaske, Hygiene, Lüften, etc.).

Da derzeit weder 2. noch 3. bei uns in Betracht kommt, bleibt das Jugendheim bis einschließlich 31.01. geschlossen.

Verschärfung der Maßnahmen

gegen eine Ausbreitung des Corona-Virus betrifft auch das Jugendheim. Aufgrund der aktuellen Lage müssen wir ab dem 16.12. das Jugendheim schließen. Vorerst bis zum 10. Januar 2021.

Aktuelle Corona-Schutzverordnung vom 10.11. und die Auswirkungen auf die Jugendarbeit

Ab dem 10.11.2020 gilt in NRW die aktualisierte Fassung der Coronaschutzverordnung, mit Änderungen für Angebote Jugendarbeit.

Vorbehaltlich weiterer Präzisierungen gilt:

Bildungsangebote der Jugendarbeit sind weiterhin zulässig

§7 CoronaSchVO

(1a) Abweichend von Absatz 1 bleiben Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe geöffnet, wobei die zulässige Gruppengröße höchstens 10 Personen beträgt

Folgenden Bedingungen sind zwingend einzuhalten:

  • Maximal 10 Personen in einer festen Gruppe inkl. Personal – die Gruppen dürfen nicht aufgefüllt werden, nach Verlassen einzelner Teilnehmender 
  • (mehrere Gruppen in einer Einrichtung sind möglich, sofern keine Kontakte zwischen den Gruppen, auch auf den Verkehrswegen, zu Stande kommen)
  • Mindestabstand muss eingehalten werden
  • Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske für Besucher*innen / Teilnehmende (Ausnahme: medizinische Gründe mit Attest)
  • Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske für das Personal, überall dort wo Besucher*innen / Teilnehmende Zutritt haben – es können gleichwertige Alternativen genutzt werden, beispielweise das Gesicht vollständig bedeckende Visiere
  • Ausreichend Gelegenheiten zum Händewaschen bzw. Handhygiene
  • Regelmäßige Infektionsschutzgerechte Reinigung aller Kontaktflächen und Sanitäranlagen
  • Regelmäßige infektionsschutzgerechte Reinigung aller nicht personenbezogener Arbeits- und Spielmaterialien
  • Aushang von Informationen zum infektionsschutzgerechten Verhalten
  • Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit mittels Dokumentation von Name, Anschrift und Telefonnummer
  • Anmeldungen sind nicht erforderlich
  • Explizite Einwilligung zu den Infektionsschutzmaßnahmen sind nicht erforderlich
  • Zubereitung und Ausgabe von Speisen und Getränken durch das Personal ist unter Einhaltung aller Infektionsschutzmaßnahmen möglich
  • kurze Ausflüge oder Spaziergänge in der Gruppe sind möglich, unter Einhaltung der Maskenpflicht sowie des Mindestabstandes

Untersagt:

  • Kontakt- oder Teamsportangebote
  • Gemeinsame Back- oder Kochaktionen
  • Tagesausflüge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen, Ferienreisen

Aktuelles Corona-Update

Nun gilt es die kalte Jahreszeit zu überstehen. 
Mittlerweile sind ganze Teile von NRW weit über der 7-Tage-Inzidenz von 50; in Duisburg beträgt der Wert 188 (Stand 26.10.2020). 

Zusätzlich zur den Bestimmungen des Landes (Coronaschutzverordnung) hat die Stadt Duisburg Einschränkungen beschlossen. 
Der Einfachheit halber wird nachfolgend grob skizziert, was innerhalb der Jugendarbeit zulässig ist: 


–     Mindestabstandes von 1,5 m 
–     Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auf den Verkehrswegen und wenn sich der Mindestabstand nicht einhalten lässt 
–     Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit (Anwesenheitslisten – bei wechselnden Teilnehmenden mit Uhrzeit) 
–      Einhaltung aller sonstigen Schutzmaßnahmen (Handhygiene, Hustenetikette, Ausschluss bei Symptomen einer Atemwegserkrankung, etc.) 

Untersagt ist:
– jeglicher Kontaktsport im Freien sowie in geschlossenen Räumen. Dazu zählt auch Tanzen.

Die 10er-Regel entfällt derzeit auf Grund der hohen 7-Tage-Inzidenz in Duisburg.

Auch unter erschwerten Bedingungen für Euch da

Trotz Corona versuchen wir Euch den Besuch des Jugendheimes so normal wie möglich zu gestalten. Trotzdem gilt weiterhin, auch bedingt durch die wieder ansteigenden Fallzahlen, Abstand halten, Hände desinfizieren, Fenster öffnen und die vorgegebenen Laufwege zu beachten.

Das Kochen mit Anke am Freitag muss leider weiterhin ausfallen.

Großveranstaltungen bleiben bis Ende Oktober verboten

Wegen der Corona-Krise bleiben Großveranstaltungen in Deutschland wohl bis mindestens Ende Oktober verboten. Das berichtet RTL/NTV unter Berufung auf ein Beschlusspapier, das Kanzlerin Merkel mit den Ministerpräsidenten entwickelt habe.

Das heißt für uns, dass wir bis auf Weiteres auch keine Vermietungen der unteren Etage des Jugendheimes genehmigen können. Alle diejenigen, welche schon Termine zugesagt bekommen haben, bitten wir um Verständnis, das wir diese nicht einhalten können.

Dies gilt auch für unsere Mitgliederversammlung, die wir zunächst in den Herbst des Jahres verschieben müssen.

Hygieneschutzprogramm Jugendzentrum Eisenbahnsiedlung

HYGIENESCHUTZPROGRAMM JUGENDZENTRUM EISENBAHNSIEDLUNG

Abstand

Ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen allen im Raum befindlichen Personen sollte weitestgehend gewährleistet sein. Der Hauptübertragungsweg des Corona-Virus, die Tröpfcheninfektion von Menschen zu Menschen, wird dadurch unwahrscheinlich.

  • Kontrolle auf Krankheitssymptome
  • Kontrolle der Handdesinfektion am Eingangsbereich
  • Vorlage der Genehmigung der Eltern
  • Aufnahme der persönlichen Daten
  • Einzelner Zugang zu den Räumlichkeiten nach Belehrung
  • „Rechts-Verkehr“ im Jugendzentrum, so nah wie möglich an der Wand entlang
  • Begrenzung der Besucher gemäß qm-Zahl

Quadratmeter-Regel

Der Zutritt zu den jeweiligen Räumen ist auf eine Person pro 5qm beschränkt. Dadurch kann der oben genannte Abstand gewährleistet werden. In Häusern mit mehreren Angebotsräumen müssen die Verkehrswege hinsichtlich der Abstandsregel mitgedacht werden.

Eingangsbereich Flur unten

1 Mitarbeiter und 1 Besucher/in

Flur Erdgeschoss

2 Besucher/innen (Kicker)

Cafe

4 Besucher/innen plus 1 Mitarbeiter hinter der Theke

Playstationraum

2 Besucher/innen

Küche

2 Mitarbeiter

Disco

6 Besucher/innen

Toiletten

Jungentoilette 2 Besucher

Mädchentoilette 1 Besucherin

Verkehrswegekonzept

Eingang, Flure, Sanitäranlagen und alle weiteren Orte, die eine Verbindung zu den Angebotsräumen herstellen und Begegnungen und Kontakt begünstigen, müssen so gestaltet sein, dass der Abstand eingehalten werden kann bzw. so wenig Abstandsunterschreitungen wie möglich entstehen.

  • Abstandsmarkierung vorm Eingangsbereich / max. 1 Besucher/in im Eingangsbereich
  • Kontrolle der Handdesinfektion am Eingangsbereich
  • Einzelner Zugang zu den Räumlichkeiten nach Belehrung
  • „Rechts-Verkehr“ im Jugendzentrum, so nah wie möglich an der Wand entlang / eine Hand muss an der Wand bleiben

Mund-Nase-Bedeckung

Grundsätzlich besteht in außerschulischen Bildungseinrichtungen keine Maskenpflicht, wird aber empfohlen wo sich der Abstand nicht einhalten lässt

Maskenpflicht bei allen Tätigkeiten, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann: insbesondere Kicker, Billard, Spielaktionen.

Handhygiene

Wirksames Händewaschen beugt effektiv und effizient der Infektionsübertragung vor. Informationen über die Notwendigkeit und die wirksame Durchführung muss allen leicht verfügbar sein (Aufklärung, Aushänge, usw.) Wo keine Möglichkeit zum Händewaschen besteht sind Hände zu desinfizieren.

  • Kontrolle der Handdesinfektion am Eingangsbereich
  • Belehrung über die Hygieneverordnung am Eingang

Hustenettikette

Infektiöse Tröpfchen entstehen vor allem durch Husten und Niesen. Zum Schutz sollte die Armbeuge genutzt werden, einmal zu benutzenden Taschentüchern, usw. Diese Informationen müssen allen leicht verfügbar sein (Aufklärung, Aushänge).

Belehrung über die Hustenetikette am Eingang

Krankheitssymptome Besucher*innen / Mitarbeiter*innen

Besucher*innen mit Erkältungssymptomen muss der Zutritt verwehrt werden. Mitarbeiter*innen mit Erkältungssymptomen haben keinen unmittelbaren Kontakt zu Besucher*innen und auf Abstand beschränkten Kontakt zu Kolleg*innen.

  • Kontrolle auf Krankheitssymptome beim Eingang
  • Sollten diese vorliegen wird der Zugang verwehrt.

personenbezogene Nutzung von Spiel- und Arbeitsmaterialien

Um eine Infektion über Kontaktflächen zu vermeiden sollten Spiel- und Arbeitsmaterialien immer nur von einer Person genutzt werden.

Nach Gebrauch Desinfektion der Materialien, wie Stifte, Spielpüppchen, Tische und Stühle.

Raum lüften

Eine Infektion über Kleinsttröpfchen in der Luft (Aerosole) ist unwahrscheinlich aber nicht ausgeschlossen. Eine regelmäßige Raumlüftung verringert die Wahrscheinlichkeit nochmals.

Anwesenheitlisten

Eventuelle Infektionsketten müssen nachvollziehbar sein, um das Gesundheitsamt und eventuell Betroffene informieren zu können. Die Anwesenheitslisten müssen 4 Wochen aufbewahrt und danach vernichtet.

  • Vorlage der Genehmigung der Eltern
  • Aufnahme der persönlichen Daten im Eingangsbereich
  • Aufbewahrung der Listen für 4 Wochen

Risikogruppen

Mitarbeiter*innen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf durch Vorerkrankungen oder altersbedingt sollten nicht in unmittelbaren Kontakt mit Besucher*innen treten. Menschen mit einem bekannten erhöhten Risiko können die Einrichtung nicht besuchen.

Reinigung

Um Infektionen über Kontaktflächen zu vermeiden sollten alle relevanten Kontaktflächen identifiziert und die Reinigungsintervalle erhöht werden.

Die Mitarbeiter des Jugendzentrums desinfizieren nach Nutzung Stühle, Tische, Spielgeräte, Türklinken, Fensterheben etc.

Hygiene im Sanitärbereich

In allen Sanitärräumen sollen ausreichen Flüssigseifenspender, Einmalhandtücher und Toilettenpapier bereitgestellt sein. Entsprechende Auffangbehälter für Einmalhandtücher sind vorzuhalten. Toilettensitze, Armaturen, Waschbecken und Fußböden sind täglich zu reinigen.

Der Vorstand

Trägergemeinschaft Jugendheim Eisenbahnsiedlung e.V.

Jugendheim öffnet wieder für den offenen Betrieb

Ab der kommenden Woche öffnet das Jugendheim wieder seine Pforten für den offenen Betrieb. Zunächst eingeschränkt nur am Mittwoch und Donnerstag von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr unter Berücksichtigung der Corona-Auflagen der Stadt Duisburg.

WICHTIG: Jeder Besucher oder jede Besucherin benötigt eine Einverständniserklärung der Eltern. Bitte die Einverständniserklärung kopieren, ausdrucken und vor dem ersten Betreten des Jugendheimes entweder bei Franzi oder Anke abgeben!

Einverständniserklärung

für den Zutritt meines Kindes in das Jugendheim Eisenbahnsiedlung unter Berücksichtigung und im Einvernehmen mit den jeweils gültigen (Corona-) Verordnungen der Stadt Duisburg. Diese Einverständniserklärung ist beim verantwortlichen Mitarbeiter vor dem ersten Betreten des Jugendheimes abzugeben.

Hiermit erkläre ich mich einverstanden, dass meine Tochter / mein Sohn Vorname: ________________________ Nachname: ________________________ geb.: ________________________ Telefon: ________________________ an der offenen Kinder- und Jugendarbeit des Jugendheimes Eisenbahnsiedlung teilnimmt.

Die Besucherzeiten finden unter Beachtung der jeweils gültigen Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Stadt Duisburg in der Verantwortung der durch die Trägergemeinschaft Eisenbahnsiedlung e.V. eingesetzten Mitarbeiterin statt. Die Verordnungen beinhalten im Wesentlichen die Einhaltung des Abstandsgebotes, die Hygienevorschriften, sowie ggf. die Festlegung einer maximalen Größe der Besuchergruppen. Mir ist bekannt, dass es sinnvoll ist meinem Kind eigene Hygienemittel (Desinfektionstücher) mitzugeben. Die Trägergemeinschaft Jugendheim Eisenbahnsiedlung e. V.  wird auch Desinfektionsmittel zur Verfügung stellen, besser ist aber die Selbstversorgung. Meiner Tochter/ meinem Sohn sind die Grundregeln des Abstandsgebotes und der Hygienevorschriften bekannt. Beim Verstoß gegen die Verhaltens- und Hygieneregeln wird die Mitarbeiterin das Kind vom Besuch der Einrichtung ausschließen. Mir ist bekannt, dass meine Tochter, mein Sohn vor dem Besuch mit Namen und Telefonnummer auf einer Teilnehmerliste erfasst wird, um im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus die möglichen Kontakte auch unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregelungen dokumentieren zu können. Diese Maßnahme gilt dem Schutz meines Kindes und dem Schutz aller anderen Besucher/innen.

Ort, Datum Unterschrift des Erziehungsberechtigten